Die Integration ausländischer Arbeitnehmer ist eine wichtige Aufgabe des Betriebsrats. Betätigen oder äußern sich Arbeitnehmer in ausländerfeindlichem Sinn, besitzt der Betriebsrat ein Recht, die Zustimmung bei Einstellung und Versetzung zu verweigern sowie ein Antragsrecht auf Entfernung des Betroffenen aus dem Unternehmen.
Problemerkennung
- Rassismus und Fremdenfeindlichkeit machen vor Werkstoren nicht halt und können den Betriebsfrieden gefährden.
- Ausländische Arbeitnehmer können sich im Betrieb und am Arbeitsplatz fremdenfeindlichen Äußerungen oder Handlungen nicht entziehen.
- Die Betriebsverfassung muss präventiv die Integration ausländischer Arbeitnehmer fördern und zugleich Sanktionen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb vorsehen.
Thematisierung im Betrieb
- Rassismus und Fremdenfeindlichkeit als Thema in Betriebs-, Abteilungs- und Betriebsräteversammlungen (§§ 45, 53)
- Berichtspflicht des Arbeitgebers über die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb (§ 43)
Aufgabe des Betriebsrats (§ 80)
- Förderung der Integration ausländischer Arbeitnehmer
- Antragsrecht für Maßnahmen zur Bekämpfung ausländerfeindlicher Tendenzen im Betrieb
Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb
Sanktionen bei ausländerfeindlicher Betätigung
- Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellung und Versetzung (§ 99 Abs. 2)
- Antragsrecht des Betriebsrats auf Entfernung aus dem Betrieb (§ 104)